Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte
Der Betrieb einer Prostitutionsstätte bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG).
Als Prostitutionsstätten gelten Gebäude, Räumlichkeiten und andere ortsfeste Anlagen, die auf Dauer zur Erbringung sexueller Dienstleistungen als Betriebsstätte genutzt werden. Dazu zählen z.B. Bordelle, Terminwohnungen, Wohnungsbordelle. Die Anzahl der dort tätigen Personen und das Rechts- bzw. Mietverhältnis zwischen Betreiber und Nutzer sind unbeachtlich.
Folgende Anträge zur Erlaubnis können gestellt werden:
- Neuerrichtung einer Prostitutionsstätte
- Fortführung einer Prostitutionsstätte
- Erweiterung einer Prostitutionsstätte
- Änderung einer Prostitutionsstätte
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
- Raumverzeichnis
- weitere Unterlagen
Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.
Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:
- Erlaubniserteilung für eine Prostitutionsstätte: € 500,00 - € 50.000 €
Weitere Hinweise:
- Gemäß §§ 29-31 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) haben Behörden gegenüber den Erlaubnisinhabenden Auskunft- und Nachschaurechte und sind befugt, betroffene Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich