Antrag auf Spielhallen-Erlaubnis
Gemäß § 33i Gewerbeordnung (GewO) bedarf der gewerbsmäßige Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens der Erlaubnis.
Als solches gilt ein Unternehmen, das ausschließlich oder zum überwiegenden Teil der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele gemäß § 33c Abs. 1 S. 1 GewO, § 33d Abs. 1 S. 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient.
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
- Grundrissplan / Raumverzeichnis
- Kopie Miet-/Pachtvertrag bzw. Eigentumsnachweis
Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.
Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:
- € 150,00 - € 2.000,00 gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif Nr. 5.III.5/10)
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je € 13,00 gemäß Justizverwaltungskostenordnung
Weitere Hinweise:
- Eine Spielhallenerlaubnis ist gebunden an eine bestimmte Person und an bestimmte Räume.
- Es sind die Vorgaben des Glückspielstaatsvertrages zur Beschaffenheit der Räumlichkeiten, des Jugendschutzes und der Verhinderung von Glücksspielsucht zu beachten.
- Eine Spielhalle darf nicht in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen (Verbot von Mehrfachkonzessionen) und es muss ein Mindestabstand von 500 Metern zu anderen Spielhallen eingehalten werden.
- Neben der gewerberechtlichen Erlaubnis für eine Spielhalle ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 Glückspielstaatsvertrag (GlüStV) erforderlich.
- Neben der gewerberechtlichen Erlaubnis für eine Spielhalle sind eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung (Aufstellung von Spielgeräten) und § 33d Gewerbeordnung (Veranstaltung von Spielen) gesondert zu beantragen.
- Als Teil der Antragstellung sind ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (§ 30 Abs. 5 BZRG) und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden (§ 150 Abs. 5 GewO) zu beantragen. Diese Dokumente werden der Zielbehörde durch die ausstellende Behörde direkt zugestellt.
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich