Ausnahmegenehmigung von der Gurt- und Helmpflicht
Über dieses Formular beantragen Sie eine Ausnahmegenehmigung zur Gurtanlegepflicht bzw. zur Schutzhelmtragepflicht nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 b Straßenverkehrsordnung (StVO).
Eine Befreiung von der Pflicht zum Anlegen eines Sicherheitsgurtes kann in folgenden Fällen beantragt werden:
- Wenn das Anlegen des Gurtes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist,
- Wenn die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
Eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes kann in folgenden Fällen beantragt werden:
- Wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
- Ärztliches Attest zu gesundheitlichen Gründen des Antrags
Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.
Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:
- Der Antrag ist kostenfrei.
Weitere Hinweise:
Hinweise zum ärztlichen Attest:
- Das Attest muss eine Bestätigung beinhalten, dass die antragstellende Person auf Grund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlegepflicht bzw. der Helmtragepflicht befreit werden muss. Die ärztliche Diagnose muss in der Bescheinigung nicht beschrieben werden.
- Das Attest muss den Zeitraum, benennen für den die Befreiung erforderlich ist. Aus Sicherheitsgründen darf eine Befreiung nicht länger als unbedingt erforderlich erfolgen. Im Falle eines Zustandes, der dauerhaft ist, kann die Befreiung unbefristet erteilt werden.
- Bei der Ausstellung des Attestes ist weiterhin zu berücksichtigen, dass es mehrere Gurtarten gibt. Es ist zu prüfen, ob die antragstellende Person statt des üblichen 3-Punkt-Gurtes eine andere Art von Gurt verwenden könnte, für die das Fahrzeug umgerüstet wird.
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich
Hinweise zur Antragstellung ohne Anmeldung
- Daten des Antragstellers müssen manuell eingetragen werden
- Nur generelle Fortschrittsmeldungen an die angegebene E-Mail-Adresse
- Elektronische Bescheidzustellung ist nicht möglich