Feststellung der Wohnberechtigung (WBS I)
Über dieses Formular beantragen Sie die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins.
Dabei wird zwischen zwei Arten von Berechtigungsscheinen unterschieden:
- allgemeiner Wohnberechtigungsschein für öffentlich geförderte Wohnungen in Bayern.
- gezielter Wohnberechtigungsschein zur Vormerkung als Wohnungsbewerber*in für die Belegung einer bestimmten Sozialwohnung.
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
Auszufüllen durch den/die Antragsteller*in:
- Einkommenserklärung auf Formblatt Stabau III a
Auszufüllen durch Haushaltsangehörige mit eigenem Einkommen:
- Einkommenserklärung auf Formblatt Stabau III b
Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.
Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:
Allgemeiner Wohnberechtigungsschein:
- € 7,50 - € 20,00; bei bestimmten Abweichungen: € 15,00 - € 45,00 (Tarif-Nrn. 2.I.2/3, 3.1 und 3.2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)
Gezielter Berechtigungsschein / Benennung für bestimmte Wohnung:
- € 12,50 - € 25,00 (Tarif-Nr. 2.I.2/2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)
Weitere Hinweise:
- Die Höhe der maßgeblichen Einkommensgrenzen des Haushalts, um die Voraussetzung zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins zu erfüllen, hängt von der jeweiligen Wohnung ab.
- Zum Haushalt werden neben dem/der Antragsteller*in und dem Ehegatten/Partner nahestehende Personen gezählt, wenn sie miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Dazu zählen Verwandte in gerader Linie (z. B. Eltern, Kinder), zweiten Grades in der Seitenlinie (Geschwister), Verschwägerte in gerader Linie (z. B. Schwiegereltern,) und zweiten Grades in der Seitenlinie (Geschwister des Ehegatten), Pflegekinder und Pflegeeltern.
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich
Hinweise zur Antragstellung ohne Anmeldung
- Daten des Antragstellers müssen manuell eingetragen werden
- Nur generelle Fortschrittsmeldungen an die angegebene E-Mail-Adresse
- Elektronische Bescheidzustellung ist nicht möglich