Ausnahmegenehmigung zur Alterserfordernis zum sportlichen Schießen in genehmigten Schießständen

Mit diesem Formular können Sie für Ihr Kind eine Ausnahmegenehmigung von dem Alterserfordernis zum sportlichen Schießen mit Luftdruck-, Federdruck- und CO²-Waffen auf genehmigten Schießstätten beantragen.

Das Schießen mit Schusswaffen von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren in genehmigten Schießstätten ist gemäß Waffengesetz (§ 27 WaffG) unter bestimmten Voraussetzungen nach behördlicher Genehmigung erlaubt.

Bei Unterschreitung der Altersgrenze von 12 Jahren ist zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung über die geistige und körperliche Eignung des Kindes für das Schießen in Schießstätten vorzulegen.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Ärztliche Bescheinigung der Eignung nach § 27 Abs. 4 WaffG
  • Bestätigung des Vereinsvorstandes des Schützen-/ bzw. Sportvereins
  • Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Die erhobenen Gebühren richten sich nach der Gebührensatzung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.

Mit BayernID anmelden

Nach Anmeldung mit Ihrem persönlichen digitalen Bürgerkonto – der BayernID – wird der Antrag mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch befüllt. Nachdem Sie auf „Mit BayernID anmelden“ geklickt haben, können Sie sich auch zunächst registrieren.

Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
  • Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
  • Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
  • Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich

Ohne Anmeldung fortfahren

Falls Sie kein BayernID-Konto besitzen, können Sie den Antrag ohne Anmeldung ausfüllen und abschicken.

Hinweise zur Antragstellung ohne Anmeldung
  • Daten des Antragstellers müssen manuell eingetragen werden
  • Nur generelle Fortschrittsmeldungen an die angegebene E-Mail-Adresse
  • Elektronische Bescheidzustellung ist nicht möglich